Naturalisationspatent
Allgemein bezeichnet Naturalisation die Einbürgerung, ein staatlicher Hoheitsakt, durch den einem Ausländer die Staatsangehörigkeit verliehen wird. Diese Geste steht im Ermessen des Aufnahmestaates und erfolgt nur unter Berücksichtigung von dessen Interessen. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nur in Ausnahmefällen. In Preußen, das lange Zeit seines Bestehens Einwanderungsland war, betrafen restriktive Regelungen oder Verweigerungen der Naturalisation meist Juden. Sie waren von Staats wegen "Ausländer" und in verschiedene Klassen eingeteilt, denen unterschiedliche Aufenthaltsregelungen zugeordnet waren. Nur in der obersten Klasse der wenigen sehr reichen Juden kam es gelegentlich zur Naturalisation. Der Status wurde von Amts wegen in einem "Naturalisationspatent" bestätigt, bedeutete aber keine wirkliche Einbürgerung, sondern nur Zugeständnisse innerhalb des restriktiven Aufenthaltsrechtes. Erst im Emanzipationsedikt von 1812 "betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem preußischen Staate" hören die Juden auf, Ausländer zu sein: "Die in unseren Staaten jetzt wohnhaften, mit General-Privilegien, Naturalisations-Patenten und Konzessionen versehenen Juden und deren Familien sind für Einländer und Preußische Staatsbürger zu achten." Nach 1812 bezeichnet Naturalisations-Patent eine tatsächliche Einbürgerungsurkunde des preußischen Staates.