Karte 1803

Bauernbefreiung

Einleitung der Bauernbefreiung 1799 zunächst nur auf den Königlichen Domänen mit Beseitigung der Erbuntertänigkeit und Ablösung der feudalen Verpflichtungen. Die Bauernstellen werden in freies Eigentum umgewandelt, doch bleibt der adlige Grundbesitz unbehelligt. Da die Bauern kein Geld hatten, den Hof von ihrem Grundherrn zu kaufen, mutierten sie von unfreien Bauern zu Tagelöhnern, die auf den Äckern ihres Herrn ihre schlecht oder gar nicht bezahlten Dienste anboten, denn sie blieben bis 1804 außerdem noch dienst- und abgabeverpflichtet. Mit dem Oktoberedikt vom 9. Oktober 1807 wird die Abschaffung der Gutsuntertänigkeit der Bauern in ganz Preußen eingeleitet. Die Bauern mit besserem Besitzrecht werden gleich, die mit schlechterem am 11. November 1810 frei, die Dienst- und Abgabepflichten an den Gutsherrn bleiben bis zum Regulierungsedikt vom 14. September 1811 bestehen. Die nicht spannfähigen (nicht über eigenes Zugvieh verfügenden) Höfe bleiben von der Befreiung ausgeschlossen (per Deklaration von 1816). Die anderen haben je nach Besitzrecht ein Drittel oder die Häfte des Bauernlandes als Entschädigung an ihrern Grundherrn abzutreten oder eine Rentenschuld zu übernehmen, was für die Bauern kaum finanzierbar war. Die Großgrundbesitzer konnten, entgegen den Intentionen der Reformer, ihre Güter vergrößern und ihre ökonomische und soziale Macht ausbauen, zumal ihnen neben den Steuerprivilegien auch die Patrimonialgerichtsbarkeit und die niedere Polizeigewalt blieben.

Edikt zur Bauernbefreiung

Edikt zur Bauernbefreiung