Karte 1803

Staatsschuldengesetz

Von Friedrich Wilhelm III. 1820 erlassenes Gesetz, in dem bestimmt war, daß zur Aufnahme einer Staatsanleihe die Zustimmung einer reichsständischen Versammlung einzuholen war, in diesem Fall des Vereinigten Landtags in Preußen. Ein eher ungewollter Nebenaspekt des Gesetzes war, daß darin die bereits 1810 und 1815 gegebenen Versprechen, das Volk an den öffentlichen Staatsgeschäften teilhaben zu lassen, wiederholt wurden und Hoffnung auf das Entstehen einer verfassungsgebenden Nationalversammlung weckten.