Karte 1763

Kantonreglement

Die von Friedrich Wilhelm I.1733 eingeführte und bis 1814 gültige Regelung, die das erste gesetzlich geordnete Rekrutierungssystem war, das den gewaltsamen Werbungen in Preußen ein Ende setzen sollte. Es erklärt die Verbindlichkeit zu Kriegsdiensten als Pflicht aller Untertanen und erzwingt eine Registrierung zum Militärdienst bereits im Kindesalter. Festgelegt werden Kantone, das sind feste militärische Aushebungsbezirke, und jedem Regiment wird ein bestimmter Kanton (Gebiet mit etwa 5000 Feuerstellen) zugewiesen, aus dem es die Wehrpflichtigen rekrutiert. Die Kantons-Pflichtigkeit ist die Grundlage der Wehrpflicht der Untertanen. Künftige Soldaten werden bereits im Kindesalter in Stammrollen eingetragen (Enrollierung) und einem bestimmten Regiment zugewiesen, je nachdem, in welchem Kanton sie wohnen. Die Dienstpflicht eines Kantonisten, wie der Wehrpflichtige genannt wurde, betrug in der Regel 2-3 Monate, für den Rest des Jahres waren zumindest die inländischen Kantonisten beurlaubt, um ihren gewohnten Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder im Gewerbe nachzugehen. Die städtischen Bürger, aus wirtschaftlichen Gründen oft vom Militärdienst befreit, hatten die Quartiere für die Soldaten zu stellen. Die Redensart ein "unsicherer Kantonist", was Unzuverlässigkeit meint, leitet sich davon ab.

Edikt bezüglich der Desertation, 1727

Edikt bezüglich der Desertation, 1727