Allgemeine Gerichtsordnung
Die "Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten“, die vom Entwurf bis zum Inkrafttreten ebenso lange brauchte wie das Allgemeine Landrecht (1781-1794) komplettiert das von Friedrich II. angestrengte Gesetzeswerk für Preußen. Sie regelt Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gerichte sowie den Zugang zum Richteramt und das Dienstrecht der Richter. Sie vereinheitlichte und regelte außerdem die Juristenausbildung, was dringend notwendig war, weil in Preußen nicht nur die Justizbeamten, sondern sämtliche Beamte auch der Verwaltung eine juristische Ausbildung erhielten. Das Richterrecht diente demnach auch als Maßstab für die nicht richterlich tätigen, juristisch ausgebildeten höheren Staatsbeamten. Schon Friedrich II., der die Vollendung der Allgemeinen Gerichtsordnung nicht mehr erlebte, schenkte der Ausbildung des durch "scharfe Examina" zu prüfenden juristischen Nachwuchses besondere Aufmerksamkeit. Für den König standen bei der Prüfung "Denkungsart und Conduite" im Vordergrund, während die führenden preußischen Juristen das besondere Fachwissen betonten. In Justizeingangsprüfungen wurde ermittelt, "ob der Candidat gute natürliche Fähigkeiten und eine gesunde Beurtheilungskraft besitze und ob er in der Theorie der Rechtsgelehrsamkeit gründliche und zusammenhängende Kenntnisse erworben habe." Während der etwa einjährigen Auskulatur und der daran anschließenden vierjährigen Referendarausbildung mußte der Bewerber sich selbst ernähren. Nach Abschluß des Referendariats erfolgte die "Große Juristische Staatsprüfung". Die Noten entschieden dann über den weiteren Werdegang. Die besten Juristen gingen zur Verwaltung. Die zweite Riege übernahm die Justiz. Die weniger Begabten wurden zu staatlich angestellten Advokaten ("Justizkommissare"), die Erfolglosen wurden im unteren Dienst untergebracht.