Reparationen
Seit dem Ersten Weltkrieg geläufige Bezeichnung für die Geld- Sach- oder Arbeitsleistungen, die einem besiegten Staat zur Behebung der bei den Siegern verursachten Kriegsschäden Kosten vom Siegerstaat bzw. den Siegerstaaten auferlegt werden. Reparationen sind völkerrechtlich geregelt und können erst nach Abschluß eines Friedensvertrages gefordert werden. Aufgrund des Kriegsschuldartikels 231 des Versailler Vertrages wurde das Deutsche Reich (und ähnlich die übrigen Mittelmächte) zu Reparationen verpflichtet, die auf mehreren Konferenzen nach 1921 von 226 Mrd. Goldmark Forderung bis auf 3 Mrd. Goldmark gesenkt und 1931 schließlich ganz aufgegeben wurden. Bis dahin hatte das Deutsche Reich nach eigener Schätzung etwa 68 Mrd., nach Schätzung der Reparationskommission 21 Mrd. Goldmark bezahlt. Die Reparationszahlungen an sich waren in der Weimarer Republik ein ständiges Politikum, gegen das wie gegen den Friedensvertrag insgesamt vor allem die Rechten agitierten. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Reparationen vorwiegend als Sach- und Arbeitsleistungen verlangt. Im Potsdamer Abkommen 1945 einigten sich die alliierten Siegermächte, ihre Forderungen hauptsächlich aus den eigenen Bersatzungszonen und dem deutschen Auslandsvermögen zu holen. Proteste führten schon 1947 vorübergehend und 1950 zu einer endgültigen Einstellung der Demontagen. Die UdSSR verzichtete 1954 auf weitere Leistungen der DDR, und das Londoner Schuldenabkommen, das im selben Jahr in Kraft trat, bedeutete das Ende der deutschen Reparationszahlungen an die westlichen Alliierten.