Reichstag
Im Heiligen Römischen Reich zunächst von Fall zu Fall vom König (bzw. Kaiser) einberufene Versammlung der Reichsstände unter Vorsitz des Königs (Kaisers). Die Reichstage der Reformationszeit waren für die Reichsgeschichte von großer Bedeutung, danach war die Arbeit des Reichtages durch die konfessionellen Konflikte weitgehend blockiert. Ab 1633 ständig in Regensburg tagende Vertretung der Reichsstände unter Vorsitz eines Prinzipalkommissars (Immerwährender Reichstag zu Regensburg), die sich 1806 auflöste. Im Norddeutschen Bund (1867-1871) und im Kaiserreich (1871-1918) war der Reichstag eine gewählte Volksvertretung. Er hatte Zustimmung zu den Reichsgesetzen und zum Reichshaushalt zu geben, hatte das Recht zur Gesetzesinitiative und zur Beschlußfassung, ohne daß er jedoch das Veto oder die Nichtbehandlung durch den Bundesrat überwinden konnte. Er besaß kein Selbstversammlungsrecht, konnte vom Kaiser aufgelöst werden und der Reichskanzler war dem Reichstag nicht verantwortlich. In der Weimarer Republik besaß der Reichstag als gewählte Volksvertretung mehr Gesetzgebungskompetenzen und hatte als Kontrollinstanz gegenüber der Reichsregierung die Möglichkeit des Mißtrauensvotums, wobei diese Macht durch die Rechte des Reichspräsidenten, der den Reichstag auflösen und den Reichskanzler ernennen und entlassen konnte, stark eingeschränkt wurde. Bereits ab 1930 wurde der Reichstag durch die extensive Anwendung von präsidialen Notverordnungen weitgehend ausgeschaltet und verzichtete 1933 mit der Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz auf seine Rechte. Er bestand bis zu seiner letzten Zusammenkunft im Sommer 1942 als Einparteienparlament weiter, das in den wenigen noch stattfindenden Sitzungen seine Aufgabe darin sah, die Politik Hitlers zu unterstützen.