Karte 1618

Schollenpflichtigkeit

Ist Teil der Erbuntertänigkeit und bedeutet, daß der Bauer ohne ausdrückliche Bewilligung des Gutsherren die Bauernstelle weder aufgeben noch woanders hinziehen darf. Diese Unfreiheit des Bauern wird ab dem 15. Jh. vielfach in Landesordnungen bestätigt und erst im 19. Jh. mit der einsetzenden Bauernbefreiung und dem Ende der Gutsherrschaft beseitigt.