Karte 1618

Bundesexekution

Gemäß Art. 31 der Wiener Schlußakte in Verbindung mit der Exekutionsordnung von 1820 war dem Deutschen Bund das Recht gegeben, gegen die Regierung eines Mitgliedstaates vorzugehen, sofern diese sich in Gegensatz zu den Bestimmungen der Deutschen Bundesakte oder zu anderen Bundesbeschlüssen setzte. Mögliche Maßnahmen, einen Staat zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu zwingen, waren die militärische Besetzung eines Landes, die Übernahme der Regierungsgewalt, die Absetzung des regierenden Monarchen sowie die Aufhebung bundeswidriger Verassungsbestimmungen. Dieser Bestimmung verwandt, aber mit anderer Zwecksetzung, war die Bundesintervention nach Art. 26 der Wiener Schlußakte, die der Regierung eines Mitgliedstaates Bundeshilfe zur Abwehr innerer Unruhen zusicherte.