Karte 1618

Gewerbesteuer

Durch das Gesetz geregelte Gemeindesteuer, der alle inländischen Gewerbebetriebe im Sinne des Einkommensteuergesetzes unterliegen. Als Besteuerungsgrundlage dienen der Gewerbeertrag (der um Kürzungen und Hinzurechnungen korrigierte Gewinn) und das Gewerbekapital (der um Hinzurechnungen und Kürzungen korrigierte Einheitswert des Betriebsvermögens) am Ende des Erhebungszeitraums. Die Steuerschuld ergibt sich durch Anwendung des von der Gemeinde jährlich neu festgesetzten Hebesatzes auf den Steuermeßbetrag (Steuersatz). Die Bedeutung der Gewerbesteuer für den Gemeindehaushalt und das regional sehr unterschiedliche Steueraufkommen sind vor allem Ursache für Reformbestrebungen bei der Gewerbebesteuerung. In Preußen gab es zwar Vorformen, aber eine Allgemeine Gewerbesteuer wurde erst 1810 von Friedrich Wilhelm III. eingeführt.