Karte 1866

Indemnitätsvorlage

Indemnität bezeichnet im Staatsrecht allgemein die nachträgliche Legitimierung einer von Regierungen in Notsituationen begangenen Rechtswidrigkeit. In Deutschland bekannt geworden durch das gleichnamige Gesetz vom 3. September 1866, mit dem sich Otto von Bismarck im nachhinein die Haushaltsausgaben seit 1862 (inklusive der gegen das Parlament duchgeführten Heeresreform und der Kriegsführung gegen Österreich und Dänemark) absegnen ließ.